Allgemeine Geschäftsbedingungen REFA GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die
nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der REFA GmbH und ihrem Auftraggeber
für alle Aufträge über Beratungs- und Organisationstätigkeiten sowie ähnliche
Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 2 Gegenstand
1.
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte
Mitarbeiter der REFA GmbH im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt
wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der REFA GmbH
vorbehalten und erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.
2. Die REFA
GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger
externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen.
§ 3 Leistungsumfang
Die
Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der
Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweite-rungen der
Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Pflichten der REFA GmbH
1. Die REFA
GmbH ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern
eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
2.
Die REFA GmbH darf Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen und Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen.
3. Die REFA GmbH ist befugt, ihr anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere
der von der REFA GmbH zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche
Vertragspflicht die enge Kooperation des Auftraggebers. Insbesondere schafft der
Auftraggeber unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre,
die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die
Mitarbeiter der REFA GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und
der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV- Anlage, Telekommunikationsanlagen
einschl. Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und
Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt.
2. Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den
Mitarbeitern der REFA GmbH während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung
steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen
der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
3. Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den
Mitarbeitern der REFA GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit
notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen
Unterlagen und unterrichtet die REFA GmbH über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für
die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der REFA
GmbH bekannt werden.
4. Auf Verlangen der REFA GmbH hat der Auftraggeber
die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen in einer von der REFA GmbH formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des
Auftrags von der REFA GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke
verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der REFA GmbH Urheberrechte
entstanden sind, verbleiben dieselben bei der REFA GmbH.
6. Erbringt der
Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen
die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu
Lasten des Auftraggebers. Die REFA GmbH kann den erbrachten Mehraufwand dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.
7. Alle hier aufgeführten
Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und
werden als solche vereinbart.
§ 6
Annahmeverzug
1. Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte
dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw.
verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Nr. 1 oder sonstige
Mitwirkungspflichten, so kann die REFA GmbH für die infolgedessen nicht
geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Die Rechte nach Absatz 1. stehen
der REFA GmbH insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines
Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter
dritter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und
Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Die REFA GmbH haftet
in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des
Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen;
auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen die REFA GmbH besteht insoweit
nicht.
3. Unberührt bleiben die Ansprüche der REFA GmbH auf Ersatz der
entstandenen Mehraufwendungen.
§ 7
Haftung und Schadensersatz
Die Haftung der REFA GmbH ist
unabhängig vom Rechtsgrund auf Euro 25.000,- begrenzt. Die REFA GmbH haftet
nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und
Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden
Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf
dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von
Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch die
REFA Bundesverband GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden sind oder leicht fahrlässig verursacht wurden und
zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
geführt haben.
§ 8 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die der REFA GmbH die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, berechtigen, die Erfüllung der Verpflichtungen
um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet
sind. Die REFA GmbH unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt
eines solchen Umstandes.
§ 9 Qualitative
Leistungsstörungen
1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß
erbracht und hat die REFA GmbH dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die
Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist
vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die
unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat spätestens innerhalb
von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der REFA GmbH
zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich zu
setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der
Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. In
diesem Fall hat die REFA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum
Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die
Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb
von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und
ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörung
sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
§ 10 Verjährung
Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die
den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch
in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen
Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
Der
Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein abweichende
Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch unberührt.
Rücktritt von
Seminarteilnehmern: "Teilnehmer mit Bildungsgutschein können bei Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Seminarteilnehme ohne
Gebühren stornieren."
§ 12
Treuepflichten
1. Der Auftraggeber und die REFA GmbH verpflichten
sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die
Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen
Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind,
vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
2. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, der REFA GmbH ihm zur Kenntnis gelangte
Kündigungs- oder sonstige Veränderungsabsichten bei einem oder mehreren der für
die Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter der REFA GmbH diesem
unverzüglich mitzuteilen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen dieser
Pflicht zahlt der Auftraggeber der REFA GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 10
% der Auftragssumme, höchstens jedoch € 25.000.
§ 13 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
1. Die Einzelheiten der Vergütung sind grundsätzlich im jeweiligen
Angebot oder Einzelvertrag spezifiziert.
2. Das Entgelt für die Dienste
der REFA GmbH bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von der REFA GmbH und seinen
Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorar),
soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
3. Soweit
im Angebot oder Einzelvertrag nicht anders spezifiziert werden Reisekosten,
Tages- und Übernachtungsgeld gesondert in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am
tatsächlichen Aufwand. Angefallene und belegte Kosten für die Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsmittel sind der REFA GmbH zu erstatten. Für die Reisezeiten
ist ein Pauschalverrechnungssatz zu vereinbaren.
4. Die Gültigkeitsdauer
der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt,
falls nichts anderes vereinbart wird.
5. Die Fälligkeiten sind gesondert
zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug binnen 20 Tagen nach
Rechnungsdatum zu zahlen.
6. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte
Beträge (z.B. Kommunikationskosten, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.)
verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Die REFA
GmbH kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und
die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche
abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
8.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der REFA GmbH auf Vergütung und
Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
§ 14 Aufbewahrung
und Herausgabe von Unterlagen
1. Die REFA GmbH bewahrt die im
Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr
selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag
geführten Schriftwechsel nach eigenem Ermessen auf.
2. Nach Befriedigung
ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die REFA GmbH auf Verlangen des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit
für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Schriftwechsel zwischen der REFA GmbH und ihrem Auftraggeber und für
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die REFA
GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigten und zurückbehalten.
§ 15 Schriftform, Rechtsordnung, Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
Anwendung. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die
Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts” (Übereinkommen der vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und
ausschließlicher Gerichtsstand ist Darmstadt.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame
Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen
soweit wie möglich entsprechen.



